Impressum für die Firmenwebsite: Pflichtangaben nach § 5 DDG mit Beispielen
Das Impressum ist die Pflichtseite, die fast jede geschäftliche Website braucht und die trotzdem oft fehlerhaft ist: veraltete Paragrafen, fehlende Registernummer, keine E-Mail-Adresse. Fehler im Impressum gehören zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen. Dieser Artikel zeigt, was nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz hineingehört, je Rechtsform und für besondere Berufe.
Wer ein Impressum braucht
Nach § 5 DDG müssen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Das betrifft praktisch jede Unternehmenswebsite, auch die eines Einzelunternehmers, und geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das DDG; Verweise auf „§ 5 TMG“ sind veraltet.
Die Pflichtangaben
§ 5 Abs. 1 DDG nennt unter anderem diese Angaben, soweit sie auf Sie zutreffen:
- Name und Anschrift der Niederlassung; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, etwa die Geschäftsführer einer GmbH. Ein Postfach reicht nicht.
- Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse; in der Praxis zusätzlich eine Telefonnummer.
- Handelsregister, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer, wenn eingetragen.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden.
- Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, etwa für Makler oder Bewachungsgewerbe.
- Bei reglementierten Berufen Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen.
- Bei Gesellschaften in Abwicklung oder Liquidation ein entsprechender Hinweis.
Wo und wie das Impressum stehen muss
„Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ bedeutet in der Praxis: ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Footer jeder Seite, nicht versteckt in der Datenschutzerklärung und nicht hinter einem Cookie-Banner. Bei Social-Media-Profilen gehört ein Link zum Impressum der Website in das Profil, der auch auf dem Smartphone mit einem Klick erreichbar ist.
Inhalte, die mit dem Impressum oft verwechselt werden, aber getrennt gehören: Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung. Angaben zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG stehen häufig im Impressum, sind aber eine eigene Pflicht; der früher übliche Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist seit Juli 2025 entfallen.
Typische Fehler
Diese Fehler sehen wir in Impressen am häufigsten:
- Veralteter Verweis auf das Telemediengesetz.
- Fehlende Vertretungsberechtigte bei GmbH oder UG.
- Keine E-Mail-Adresse, nur ein Kontaktformular.
- Registernummer oder USt-IdNr. fehlt oder ist veraltet.
- Kein Impressum auf Landingpages, Microsites oder Social-Media-Profilen.
- Alter Hinweis auf die abgeschaltete OS-Plattform.
Häufige Fragen
- Muss meine private Wohnadresse ins Impressum?
- Es muss die ladungsfähige Anschrift der Niederlassung sein. Wer von zu Hause arbeitet, kann eine Geschäftsadresse mit echter Zustellmöglichkeit nutzen; ein reines Postfach reicht nicht.
- Brauche ich ein Impressum für eine Landingpage?
- Ja, jede geschäftliche Seite braucht ein erreichbares Impressum, auch Landingpages für Werbekampagnen.
- Reicht ein Impressum-Generator?
- Als Grundlage ja. Prüfen Sie aber, ob alle Angaben zu Ihrer Rechtsform und Ihrem Beruf passen, und aktualisieren Sie das Impressum bei jeder Änderung, etwa einem neuen Geschäftsführer.
Quellen
Senden Sie uns die Adresse Ihrer Website. Wir prüfen Impressum, Datenschutzerklärung und Erreichbarkeit der Pflichtseiten und nennen, was fehlt.
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