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7 Min. LesezeitVon Onravetoni

Legal Steuern sparen bei Investitionen in die Digitalisierung: Abschreibung, IAB und Förderung

Legal Steuern zu sparen heißt meist, Investitionen richtig zu planen und einzuordnen, nicht Tricks anzuwenden. Für Investitionen in die Digitalisierung bietet das deutsche Steuerrecht mehrere Möglichkeiten, die viele kleine Unternehmen nicht voll nutzen. Dieser Artikel fasst die wichtigsten für Computer, Software, Ausstattung und Websites zusammen. Er ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung: Welche Wahl richtig ist, hängt von Rechtsform, Gewinn und Planung ab. Besprechen Sie sie vor dem Kauf mit Ihrer Steuerkanzlei.

Was diese Übersicht abdeckt

Die folgenden Regeln betreffen die Einkommen- und Körperschaftsteuer von Unternehmen, die ihren Gewinn per Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Die Umsatzsteuer auf Einkäufe ist ein eigenes Thema: Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, zählt für die hier genannten Grenzen der Nettopreis. Regeln ändern sich; prüfen Sie vor jeder größeren Investition den aktuellen Stand.

Computer und Software: Abschreibung in einem Jahr

Seit dem Veranlagungsjahr 2021 lässt das Bundesfinanzministerium für Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Notebooks, Desktop-PCs, Tablets, Drucker und andere Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware, einschließlich ERP- und CRM-Software, lassen sich damit im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben.

Das ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. Erwarten Sie in späteren Jahren höhere Gewinne, kann eine längere Abschreibung günstiger sein. Ihre Steuerkanzlei kann beide Varianten durchrechnen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 €

Bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € netto können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Dazu gehören etwa ein Kartenterminal, ein Drucker oder Küchengeräte unterhalb dieser Grenze. Bewahren Sie die Rechnung und eine kurze Notiz auf, wofür der Gegenstand genutzt wird.

Größere Anschaffungen planen: Investitionsabzugsbetrag und Abschreibung

Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 € bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsguts bis zu drei Jahre vor dem Kauf abziehen, insgesamt bis 200.000 €. Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Das passt zu geplanten Anschaffungen wie Küchentechnik, einem Lieferfahrzeug oder Serverhardware.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist wieder eine degressive Abschreibung möglich: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und maximal 30 % pro Jahr. Sie verlagert die Abschreibung in die ersten Jahre nach dem Kauf.

Websites, Abonnements und Dienstleistungen

Laufende Kosten sind in der Regel im Jahr ihres Entstehens abziehbare Betriebsausgaben: Hosting, Software-Abonnements, Wartungsverträge, Werbung, Beratung und Schulungen. Bitten Sie um Rechnungen, die Leistungen einzeln ausweisen, damit jeder Posten richtig eingeordnet werden kann.

Weniger eindeutig ist die Behandlung einer neu entwickelten Website: Je nach Umfang kann sie sofort abziehbarer Aufwand oder ein immaterielles Wirtschaftsgut sein, das über mehrere Jahre abgeschrieben wird. Klären Sie die Einordnung vor Projektbeginn mit Ihrer Steuerkanzlei.

Förderung kommt vor dem Steuervorteil

Ein Zuschuss senkt die Kosten direkt, ein Abzug nur die Steuer darauf. Prüfen Sie Förderprogramme wie den Digitalbonus in Bayern oder die BAFA-Beratungsförderung, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, denn die meisten Programme schließen bereits begonnene Vorhaben aus.

Häufige Fragen

Kann ich einen Laptop für mein Unternehmen in einem Jahr abschreiben?
Ja, mit der einjährigen Nutzungsdauer für Computerhardware, sofern er zum Betriebsvermögen gehört. Nutzen Sie ihn auch privat, ist nur der betriebliche Anteil abziehbar.
Gilt die Ein-Jahres-Regel auch für meine Website?
Nicht automatisch. Die Regel betrifft Hardware und Software; ob eine Website darunterfällt, hängt von ihrer Art ab. Fragen Sie Ihre Steuerkanzlei.
Bieten Sie Steuerberatung an?
Nein. Wir erstellen Angebote mit klar aufgeschlüsselten Leistungen, damit Ihre Steuerkanzlei sie einordnen kann, und planen Projekte so, dass Förderbedingungen eingehalten werden.

Quellen

Sie planen eine Investition in die Digitalisierung? Beschreiben Sie sie kurz. Wir erstellen ein Angebot mit klar aufgeschlüsselten Leistungen für Ihre Steuerkanzlei und prüfen, ob eine Förderung infrage kommt.

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